Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec AG erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Die SÜSS MicroTec AG wird den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance-Kodex" in der Fassung vom 15. Mai 2012 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprechen und hat den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit der Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung im Mai 2012 mit den darin angegebenen Ausnahmen entsprochen.
Einladung zur Hauptversammlung
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 2.3.2 allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, sofern die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. SÜSS MicroTec übermittelt die Einberufung nebst Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege nur den Aktionären, Aktionärsvereinigungen und Finanzdienstleistern, die dies verlangen. Eine automatische elektronische Übermittlung an alle in Ziffer 2.3.2 Genannten erfolgt nicht. Nach der Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien hat die Gesellschaft die Möglichkeit der automatischen elektronischen Übermittlung der Einberufung nebst Einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dies trotz Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht zu tun. Die derzeitige Aktionärsstruktur von SÜSS MicroTec weist einen sehr hohen Anteil an Privataktionären auf, deren E-Mailadressen der Gesellschaft nicht bekannt sind. Daher kann auf einen Postversand nicht vollständig verzichtet werden. Ein paralleler elektronischer und postalischer Versand ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll, da die damit verbundenen Kosten in keinem Verhältnis zu dem Nutzen stehen.
Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 bei Abschluss einer Directors’ and Officers’ Liability Insurance (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einen der gesetzlichen Regelung für Vorstände entsprechenden Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu vereinbaren. Die SÜSS MicroTec AG verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SÜSS MicroTec durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.
Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.3 in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Aufsichtsratsmitglieder die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen. Da der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec nur aus drei Aufsichtsratsmitgliedern besteht, ist die Bildung von Ausschüssen, die im Regelfall aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, nicht möglich und im Übrigen auch nicht erforderlich, da im Plenum eine intensive und qualifizierte Diskussion stattfinden kann.
Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 die Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Bei der Benennung der konkreten Ziele soll unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigt werden. Insbesondere sollen die konkreten Ziele eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Seit der Neufassung des DCGK vom 15. Mai 2012 wird zudem die konkrete Angabe der angestrebten Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder empfohlen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele beachten. SÜSS MicroTec sieht von einer konkreten Zielsetzung und Quoten im vorgenannten Sinn ab. Aus Sicht der SÜSS MicroTec ist die Qualifikation von den Aufsichtsratskandidaten maßgebliches Kriterium für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats und damit die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Bei den Vorschlägen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unterstützt und berücksichtigt die SÜSS MicroTec die in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK genannten Kriterien, sieht aber konkrete Zielvorgaben oder Quoten nicht als sinnvoll an.
Garching, im Januar 2013
Für den Vorstand
Vorstandsvorsitzender
Finanzvorstand
Für den Aufsichtsrat
Dr. Stefan Reineck
Vorsitzender des Aufsichtsrats

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